KFZ Gutachten beim Haftpflichtschaden

Ein Unfall ist sicher eines der Ereignisse, die Sie weniger angenehm in Erinnerung behalten werden. Gerade am Fahrzeug kommt es dann schnell zu erheblichen Schäden, die Sie genau bestimmen lassen sollten. Bei jedem Unfall oder einer anderen Form der Beschädigung Ihres Fahrzeugs steht Ihnen das Recht zu, einen KFZ Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Begutachtung zu beauftragen. Ausnahmen gelten lediglich für Bagatellschäden. Die Kosten für den von Ihnen gewählten Gutachter muss übrigens die gegnerische Versicherung zahlen. Sie können somit bares Geld sparen und zusätzlich Ihre Forderungen in konkreter Höhe beziffern.

Wann liegt laut Gesetz ein Haftpflichtschaden vor?

Um zu erkennen, ob Sie uns auf Kosten einer gegnerischen Versicherung engagieren können, zeigen wir Ihnen hier, wann ein Haftpflichtschaden vorliegt. Das ist nämlich immer dann der Fall, wenn Sie an dem Unfall nicht schuldig sind. Dann muss die Person, die Ihnen den Schaden zugefügt hat, dafür haften. Das ist in § 249 BGB geregelt. Dort heißt es, dass Ihr Unfallgegner für alle Ihnen entstandenen Kosten durch den Unfall aufkommen muss. Ziel ist es, Sie so zu stellen, als sei der Schaden nie eingetreten. Zu den Kosten, die Ihnen erstattet werden müssen, zählen unter anderem:

  • Reparaturkosten am Fahrzeug,
  • Schmerzensgeld bei Personenschäden
  • Kosten für das Gutachten durch einen Sachverständigen
  • Kosten für eine Haushaltshilfe, sofern nötig
  • Ausgleich des durch den Unfall entstandenen Verdienstausfalls

In Frage kommen natürlich noch unzählige andere Kosten, die hier aber nicht allesamt abschließend aufgezählt werden können.

Gut zu wissen ist auch, dass Sie, wenn Sie geschädigt wurden, selbst das Recht haben, einen KFZ-Sachverständigen auszuwählen. Sie müssen sich hier nicht an Vorschläge oder gar Vorgaben des Unfallgegners oder dessen Versicherung halten. Sie erhalten von unseren versierten Gutachtern im Rahmen der Haftpflichtschadensgutachten folgende Leistungen zum günstigen Preis:

  • wir ermitteln die Höhe der Reparaturkosten
  • wir schätzen die Reparaturkosten, sofern es sich um einen Totalschaden Ihres Fahrzeuges handelt
  • wir ermitteln die Dauer der Reparaturen
  • wir ermitteln den Wert und die Dauer für die Wiederbeschaffung
  • wir ermitteln sowohl die technische, wie auch die merkantile Wertminderung
  • wir ermitteln den Restwert Ihres Fahrzeuges
  • wir ermitteln Wertverbesserungen, sofern vorhanden
  • wir kalkulieren die Nutzungsausfallentschädigung pro Tag des Ausfalls Ihres Fahrzeuges
  • wir besichtigen Ihr Fahrzeug hinsichtlich Art und Umfang des Schadens
  • wir erstellen eine aussagekräftige und klare Serie von Lichtbildern zur Schadensfeststellung

Braucht man wirklich ein Gutachten?

Ob Sie ein Gutachten tatsächlich in Auftrag geben oder nicht, bleibt natürlich immer Ihnen selbst überlassen. Es spricht allerdings einiges dafür, ein ausführliches Gutachten anfertigen zu lassen, insbesondere, wenn es sich um einen Haftpflichtschaden handelt, der über die Bagatellgrenze hinausgeht. Diese liegt je nach Versicherung zwischen 500 und 750 Euro Schadenswert. Die Vorteile, die Ihnen durch ein Gutachten entstehen sind:

  • Beweise werden gesichtet und dokumentiert
  • Schäden am Fahrzeug werden dokumentiert
  • Unfallhergang kann nachvollzogen werden (besonders wichtig, wenn dieser Punkt noch strittig ist)
  • Rechtsansprüche gegenüber Versicherungen lassen sich, notfalls auch vor Gericht, besser durchsetzen
  • schnelle und problemlose Regulierung des Schadens ist beim Gutachten häufig gegeben

Aber auch wenn es sich „nur“ um einen Bagatellschaden handelt, sollten Sie nicht gänzlich auf ein Gutachten verzichten. Wir bieten Ihnen hierfür das so genannte Kurzgutachten an, das in etwa mit einem Kostenvoranschlag in detaillierter Form vergleichbar ist.

Wie wird die Bezahlung geregelt?

Sicher fragen Sie sich jetzt genauso, wie es mit der Bezahlung des Gutachtens aussieht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kosten für ein Schadensgutachten bei unverschuldeten Unfällen grundsätzlich vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung zu tragen ist. Ausnahmen gelten lediglich bei Bagatellschäden. Hier müssen Sie die Kosten für das Gutachten selbst tragen.

Sie müssen unsere Leistungen auch nicht im Vorfeld bezahlen, um sich das Geld dann von der gegnerischen Versicherung zurückholen zu können. Vielmehr unterzeichnen Sie eine Abtretungserklärung, aufgrund derer wir direkt mit der Versicherung des Unfallgegners abrechnen können.

Sollte ein Gutachter der gegnerischen Versicherung in Anspruch genommen werden?

Auch diese Frage stellt sich in der Praxis immer wieder. Viele Versicherer versuchen, einen eigenen Schadensgutachter zu schicken, dieses Angebot sollten Sie aber nicht annehmen. Denn zahlt die Versicherung den KFZ-Sachverständigen kann dieser logischerweise nicht mehr unabhängig arbeiten und ein Gutachten wird mitunter zu Ihren Lasten ausfallen. Ein neutraler KFZ Sachverständiger aus unserem Hause garantiert Ihnen dagegen eine wirklich unparteiische Bewertung des zugrunde liegenden Schadens. Es kommt mitunter sogar vor, dass manche Versicherung auf ein Gutachten verzichtet. Ignorieren Sie diese Aussage, denn Sie erhalten zwar problemlos die Freigabe selbst für hohe Reparaturkosten, doch Kosten für den Nutzungsausfall oder die Wertminderung werden nur mit Hilfe eines professionellen Gutachtens erstattet.

Auszahlung von Reparaturkosten: Ist das möglich?

Vielfach wollen Sie vielleicht nicht die Rechnung der Werkstatt bei der Versicherung einreichen, sondern vielmehr den Geldbetrag ausgezahlt bekommen. Dies ist im Rahmen der fiktiven Abrechnung durchaus möglich. Allerdings wird die Auszahlung grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer erfolgen. Sie sollen ebenso darauf achten, dass kein Abzug des Restwertes vom Auszahlungsbetrag erfolgt. In diesem Fall sollten Sie unbedingt einen Anwalt zu Rate ziehen.

Kosten für Ersatz- oder Mietwagen: Wer zahlt?

Nach einem Haftpflichtschaden muss Ihr Auto unter Umständen über einen längeren Zeitraum in der Werkstatt bleiben. Sind Sie auf das Auto angewiesen, haben Sie das Recht, einen Mietwagen zu nutzen. Die Kosten dafür müssen von der Versicherung des Unfallgegners getragen werden. Aber Vorsicht: Die vollständigen Kosten werden nur übernommen, wenn Sie ein gleichwertiges Fahrzeug anmieten oder eines, das eine Klasse niedriger als Ihr Fahrzeug eingestuft wird. Außerdem werden Kosten nur für die im Schadensgutachten ermittelte Reparaturdauer von der gegnerischen Versicherung getragen.

Gibt es auch ohne Mietwagen eine Entschädigung?

Benötigen Sie keinen Mietwagen, so können Sie trotzdem eine Entschädigungsleistung von der gegnerischen Versicherung in Anspruch nehmen. Deren Höhe richtet sich nach Ihrem Fahrzeugtyp. Diese Eingruppierung Ihres Fahrzeuges nehmen unsere versierten KFZ Sachverständigen im Haftpflichtschadengutachten selbstverständlich gerne vor.